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Covid-19-Schutzmaßnahmen

Reisende, die vollständig geimpft oder krank sind, a) diejenigen, die mindestens vierzehn (14) Tage vor der COVID-19-Coronavirus-Impfung abgeschlossen haben und einen Impfausweis mit gleichzeitiger Identifizierung des Inhabers nachweisen und b) diejenigen, die mindestens zehn (14) abgeschlossen haben Tage Impfung gegen COVID-19-Coronavirus mit einer (1) Dosis des Impfstoffs aufgrund ihrer Coronavirus-COVID-19-Krankheit und Nachweis einer vollständigen Abdeckung - Genesung und Impfung mit gleichzeitiger Identifizierung des Inhabers, wenn er der Regionaleinheit angehört, in der er vorliegt ihren Sitz vorlegen: a) Impfbescheinigung, über die Website https://www.gov.gr/ipiresies/ugeia-kai-pronoia/koronoios-covid-19 oder, wenn es sich um einen Ausländer handelt, gemäß den Bestimmungen der Artikel D1a / GP.oik. 59928 / 30.9.2021 (Β '4515) gemeinsamer Ministerialbeschluss in der jeweils geltenden Fassung, wenn sie mindestens vierzehn (14) Tage vor der COVID-19-Coronavirus-Impfung abgeschlossen haben oder b) Krankheitsbescheinigung ausgestellt dreißig (30) Tage nach dem ersten positiven Test und seine Gültigkeit dauert bis zu einhundertachtzig (180) Tage danach. Wird ein PCR-Wiederholungstest nach einhundertachtzig (180) Tagen plus einem (1) Tag durchgeführt und ist positiv, ist das Krankheitszeugnis ab dem Datum des PCR-Wiederholungstests gültig und dauert bis zu einhundertachtzig (180) . ) Tage nach ihm. Reisende, die unabhängig vom Zielort nicht vollständig geimpft oder krank sind, müssen sich bis zu achtundvierzig (48) Stunden vor ihrer Reise einem diagnostischen Test unterziehen, wenn sie Routen durchführen, bei denen der Ein- oder Ausstiegspunkt außerhalb der Grenzen der Regionaleinheit liegt, in der sie ihren Sitz haben Reise. mit dem Einsatz des Coronavirus-Antigen-Schnellnachweises COVID-19 (Schnelltest) in privaten diagnostischen Labors, wie in p.d. 84/2001 (A '70), entweder in Privatkliniken oder in Apotheken oder bei einem Privatarzt auf eigene Kosten. Die oben genannten Verpflichtungen umfassen Minderjährige ab zwölf (12) Jahren. Vor allem Minderjährige ab zwölf (12) Jahren, die mit Schiff, Schiff und Seetaxi zu Schulen und anderen notwendigen schulischen Aktivitäten fahren, können ihre Reise durch einen bis zu vierundzwanzig (24) Stunden dauernden Selbsttest antreten vor der geplanten Reisezeit. Minderjährige im Alter von vier (4) bis elf (11) Jahren können ihre Reise antreten, indem sie einen Selbsttest durchführen, der bis zu vierundzwanzig (24) Stunden vor der geplanten Reisezeit stattfindet (freie Verfügbarkeit). Die oben genannten diagnostischen Tests werden in privaten diagnostischen Laboratorien durchgeführt, wie in p.d. definiert. 84/2001 (A '70), entweder in Privatkliniken oder in Apotheken oder bei einem Privatarzt zu Lasten der Fahrgäste, und werden durch den zwingenden Nachweis eines negativen Diagnosezeugnisses auf Papier oder elektronisch nachgewiesen. Insbesondere die Selbsttest-Erklärung wird über die Website gov.gr ausgegeben. Die oben genannten Zertifikate / Zertifikate werden entweder von der digitalen Plattform www.gov.gr gedruckt oder in digitaler Form mit gleichzeitiger Identitätsprüfung des Inhabers angezeigt. Die oben genannten Bescheinigungen (Impf-, Krankheits-, Diagnose- und Selbstdiagnosetest) werden von Reisenden in Kombination mit einem Polizeiausweis oder Führerschein oder Reisepass oder einem anderen Identitätsnachweis vorgezeigt, um sie vor der Ausstellung ihrer Tickets einer Identitätsprüfung zu unterziehen und in den oben genannten Transportmitteln, durch das Personal des jeweiligen Dienstes/Unternehmens oder durch Personal von Sicherheitsunternehmen. Durchführung eines diagnostischen Tests zweimal (2) pro Woche für alle Mitarbeiter, die nicht vollständig geimpft oder krank sind, die Arbeit mit physischer Anwesenheit innerhalb oder außerhalb der Räumlichkeiten ihres Dienstes leisten, durch die Methode des molekularen Tests (PCR) oder durch Verwendung von schneller Nachweis des COVID-19-Coronavirus-Antigens (Schnelltest) in privaten diagnostischen Labors, wie in pd . definiert 84/2001 (A '70), entweder in Privatkliniken oder in Apotheken oder bei einem Privatarzt auf eigene Kosten. Wo keine privaten diagnostischen Labore oder Privatkliniken oder Apotheken oder Privatärzte vorhanden sind, werden diagnostische Tests durch städtische Kliniken durchgeführt. Sofern ein Fahrgast keine Maske trägt, darf er das Transportmittel nicht betreten. , unabhängig von der Flagge, die Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen sowie die Teilnahme daran. Bei Verstößen werden verhängt: a) Bei Passagieren und Besatzungsmitgliedern wird eine Geldbuße in Höhe von eintausend (1000) Euro verhängt. b) An Reeder oder Reeder oder Schiffsmanager sowie an Kapitäne oder Kapitäne von Schiffen / Schiffen: 1. Verstoß: - Ordnungsgeld in Höhe von fünfzigtausend (50.000) Euro. 2. Verstoß: - Bußgeld in Höhe von zweihunderttausend (200.000) Euro. a) Vollständigkeit auf Passagier- und Passagier-/Autofähren: bis zu 80 % der zulässigen Passagierzahl bzw. 85 %, wenn das Schiff über Kabinen verfügt. Die Passagier- und Mannschaftskabinen können bis zu vier (4) Personen beherbergen, wenn sie entweder Ehegatten / Lebensgefährten, Verwandte ersten oder zweiten Grades oder Menschen mit Behinderungen nach ihrer Begleitperson sind, ansonsten zwei (2) einzelne Passagiere bzw. Besatzungsmitglieder. Die Flugabdeckung für Sitze in Fluggesellschaften beträgt fünfzig Prozent (50%). (b) Vollständigkeit von Passagier-Fahrzeug-Fähre, Hochgeschwindigkeits-Passagier und Passagier-Tragflächenboot: (i) bis zu achtzig Prozent (80%) der Gesamtzahl der Passagiere an Bord, wenn sie über HEPA (High Efficiency Particulate Air) verfügen Filter sind unter der Verantwortung des Reeders, des Managers und der Kapitäne sowie ihrer staatlichen Zertifizierungsstellen für ihre Installation und ihren Betrieb gemäß den Anweisungen des Herstellers verantwortlich. Mit Sorgfalt des Reeders, des Managers und der Kapitäne wird für jedes Schiff ein Plan zur Belegung von Flugzeugsitzen erstellt und ii) bis zu fünfzig Prozent (50 %) bei einer Ausstattung von ca. (I) wurde auf den oben genannten Schiffen nicht installiert. c) In jedem Fall gilt für das Boarding von Passagieren von Häfen des griechischen Festlandes zu den Inseln und umgekehrt der Fragebogen zur Gesundheitserklärung vor dem Boarding, der in Anhang 1 der Maßnahmen zur Verhütung und Behandlung von COVID-19-Fällen bei Passagieren und Passagieren enthalten ist vollendet. Autofähren, die Seekabotage durchführen, die auf der Website des Ministeriums für Schifffahrt und Inselpolitik https://www.ynanp.gr/en/ veröffentlicht sind. d) Passagiere, Kapitäne und Besatzungsmitglieder sind verpflichtet, vor dem Einsteigen, während der Reise sowie während der Ausschiffung der Passagiere die anderen Maßnahmen zur Vorbeugung und Behandlung von Fällen des COVID-19-Coronavirus bei Passagieren und Passagieren einzuhalten - Autofähren, die Seekabotage durchführen (https://www.ynanp.gr/en/).

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